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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 1 W 33/05
Rechtsgebiete: BerHG, RVG-VV, ZPO
Vorschriften:
BerHG § 1 | |
RVG-VV Nr. 2200 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
Dem Beklagten wurde vom Landgericht Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung 1. Instanz bewilligt. Nunmehr begehrt er vorsorglich für den Fall seines Unterliegens Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelprüfung unter Bezug auf einen Aufsatz von Hartung, AnwBl. 2005, 206 f; wegen seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 12.03.2005 (Bl. 130 ff d.A.) und 11.04.2005 (Bl. 147 ff d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.03.2005 abgelehnt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 12.04.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat seinen vorsorglichen Prozesskostenhilfeantrag für die Rechtsmittelprüfung zu Recht abgelehnt, weil das Gesetz Prozesskostenhilfe für eine derartige anwaltliche Tätigkeit nicht vorsieht (§ 114 ZPO).
Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" gewährt werden; hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen (BGH NJW 1984, 2106 zur Frage der Gewährung von "PKH für das PKH-Verfahren"). Darüber hinaus erfolgt gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Dieser ist mit dem Ergehen des Urteils in 1. Instanz zunächst abgeschlossen. Legt man § 19 RVG als Maßstab an, gehört die Tätigkeit der Rechtsmittelprüfung ebenfalls nicht mehr zum 1. Rechtszug. Jedenfalls kann wegen des Endes der Instanz das Gericht 1. Instanz nicht wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe zur etwaigen Vorbereitung eines Rechtsmittels angegangen werden. Abgesehen davon "passt" das System der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht für eine anwaltliche Tätigkeit bei der Rechtsmittelprüfung. Denn Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO gerade, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht. Dieses Kriterium lässt sich nicht auf eine anwaltliche Tätigkeit bei der Rechtsmittelprüfung übertragen. Dass es für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten keine Prozesskostenhilfe gibt, ist als vom Gesetzgeber so vorgesehen hinzunehmen. Der Senat folgt den Erwägungen von Römermann, a.a.O., nicht.
Eine anderweitige Auslegung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht von Verfassungs wegen veranlasst. Denn die bedürftige Partei, welche die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen lassen will, steht nicht schlechter als eine finanziell hinreichend leistungsfähige. Der bedürftigen Partei steht nämlich die Möglichkeit offen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Wege der Beratungshilfe klären zu lassen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, VV 2600 - 2608 Rn. 23; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 921). Es ist anerkannt, dass das Merkmal "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" in § 1 BerHG nicht eng ausgelegt zu werden braucht, sondern Ziel des BerHG gerade ist, sicherzustellen, dass die rechtliche Betreuung finanziell hilfsbedürftiger Bürger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe gewährleistet ist (BGH, a.a.O.). Die Voraussetzungen gemäß § 1 BerHG für die Gewährung von Beratungshilfe erscheinen auch eher als sachangemessener Maßstab für Fälle der Rechtsmittelprüfung. Denn sie stellen im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe gerade nicht auf eine - für eine Beratung kaum zu greifende - Erfolgsaussicht ab. Den finanziell bedürftigen Bürger für die Rechtsmittelprüfung auf Beratungshilfe zu verweisen, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da ihm weniger Zeit für eine Rechtsmittelprüfung bleibe als jemandem, der finanziell leistungsfähig ist, da erst das Bewilligungsvefahren durchgeführt werden müsse (so aber Römermann, a.a.O., S. 208). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden, wenn sich der Rechtssuchende unmittelbar an einen Anwalt gewandt hat; in diesem Fall tritt eine Zeitverzögerung nicht ein.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es um eine Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1001 f) und hierfür die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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